m 1858.
M. XXII. Verordnung,
die Organisation der obersten Landesverwallungsbehörden betreffend,
· vom 30. April 1858.
Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1c.,
Nachdem die seit dem Erlaß der Verordnung vom 26. April 1850 über die Orga-
nisation des Ministeriums (Ges.= Samml. 1850, S. 319) gesammelten Erfahrungen die
Nothwendigkeit dargethan haben, die gegemwärtige Ministerial-Einrichtung einer we-
sentlichen Umgestaltung zu unterwersen, verordnen Wir über die künftige Organisation
der obersten Landesvenvaltungs-Behörden, unter Aufhebung der enwähnten Verordnung,
was folgt:
I. Oberste Landesverwaltungs-Behörden.
KS. 1.
Bei der obersten Leitung der Regierungsgeschäfte steht dem Fürsten das Ministerium
als höchste Regierungs-Behörde des Landes für alle Zweige der Staatsverwallung zur
Seite.
8. 2.
Das Ministerium führt die obersie Aufsicht über die gesammte Verwaltung des
Landes und bildet die oberste Beschwerde-Instanz. Außerdem bearbeitet dasselbe die-
jenigen speciellen Angelegenheiten, die ihm durch die gegenwärtige Verordnung über-
wiesen werden.
§. 3.
Die dem Ministerio nicht überwiesenen Gegenstände der höheren Landesverwaltung
werden von drei Landescollegien
der Negierung,
dem Finanzollegio und
dem Consistorio
bearbeitet. Je nach Bedürfniß können mehrere Collegien mit einander vereinigt werden.
8. 4.
Die rechtlichen Verhältnisse der Mitglieder des Ministeriums werden zunächst
nach dem F. 4 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (G., Samml. 1854, S. 35),