1858. 5
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
#writes Slich vom Jahre 18388.
III. Bekauntmachung
den Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Abände-
rung des §F. 61 des Reglements der Magdeburger Land-Feuer-Societät
vom 28. April 1845.
Nachdem die zeitherigen Bestimmungen des unterm 28. April 1843 erneuerten
Reglements für die Mahdeburger Land · Feuer · Societãt Über die abgestufte Beitrags-
pflichtigkeit der bei derselben versicherten Gebäude durch den Erlaß des Königlich
Preußischen Gouvernements vom 2. November v. J. einigen Abänderungen unter-
worfen worden sind, und sich in Folge dessen eine Modistcation des gedachten Regulativs
in Bezug auf das hiesige Fürstenthum nothwendig macht, so wird auf Höchsten Befehl
des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten von Seiten des unterzeichneten Fürstlichen
Ministeriums, Abtheilung des Innern, audurch Folgendes verordnct:
Der §. 61 des obgedachten Reglements (Seite 78 der Gesetz Sammlung vom
Jahre 1844) wird aufgehoben und es treten an dessen Stelle die nachsolgenden Be-
stimmungen.
Das Beitragsverhältniß der drei Classen unter einander wird vom 1. Januar
1858 ab dahin bestimmt, dah auf je drei Silbergroschen für jedes Hundert Thaler
Versicherungssumme, welche in der ersten Classe zu zahlen sind, die zweite Classe vier
Silbergroschen und die dritte zehn Silbergroschen beitragen muß.
Kirchen, nebst den dazu gehörigen Thurmgebäuden, sofern sie noch zum Gottes-
dienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrags der betreffenden Classe.
Der Deputation steht mit Genehmigung der obern Landesbehörden die Befugniß
zu, nach Maßgabe des obwaltenden Bedürsnisses und der Erfahrung gewisse Gefahren
Ausgegeben in Rudolftadt den 13. Februar 4858.
Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesetzsamml. XIK. 2