1858. *
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Ueuntes Stich vom Jahre 1858.
XXI. Verordnung
vom 21. April 1858, betreffend eine Abänderung des Regulativs im Betreff
der Streu-Abgabe im Departement der Waldforste, einschließlich Leutenberg,
und Bucha, vom 11. Mai 1849 (Ges.-Samml. 1849, Nr. XXIV.)
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in den Waldforsten ausfallende Streu nicht
mehr ausreichend ist, um die Bedürfnisse derjeuigen Ortschaften zu befriedigen, welche
den Forsten zunächst liegen und nach S§. 1 und 2 des Regulativs im Betreff der Streu-
Abgabe in dem Deparkement der Waldforste, einschließlich Leutenberg und Bucha, vom
11. Mai 1849, besonders zur Deckung ihres Streubedürfnisses auf Waldstreu ange-
wiesen sind, und es sind durch die Preiobestimmungen des zeitherigen Regulativs, sowie
dadurch wesentliche Unzuträglichkeiten und Nachtheile entstanden, daß die Moosstren
suderweis abgegeben und die Reihenfolge, wie sie in diesem Regulative bestimmt ist, bis.
her nicht streng aufrecht erhalten worden ist.
Zu deren möglichster Beseitigung wird mit Höchster Genehmigung Seronissim zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Forstbehörden angewiesen worden sind:
1) Wald.Streu mit Bezug auf §. 1 des Regulativs im Betreff der Streuabgabe
in dem Bezirke der Waldforste, einschließlich Leutenberg und Bucha, vom 11. Mai 1849
an die in dem Verzeichnisse sub A. 2. aufgeführten Ortschaften
len, Friedersdorf,
Dröbischau, Allersdorf,
Egelsdorf, Barigau und
erschdorf, Oberschöbling.
erst dann abzugeben, u#o die Bedürfnisse der übrigen in dem envähnten Veneichnisse
Ausgegeben in Rudolstadt den 15. Mai 185.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XIX. 15