Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 527 
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, 
Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie 
Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag 
der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verab- 
folgen. Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen 
für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im 
voraus vereinbart ist. 
Lohnzahlungen in Gastwirtschaften usw. und an Dritte. 
§ 115 a. Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und Schank— 
wirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver- 
waltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf grund von 
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach § 2 des 
Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes, vom 
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 242) rechtlich unwirksam sind. 
Ungiltige Lohnberichtigungen. 
§ 116. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden 
Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe 
des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt 
gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem 
Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse 
zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen 
zum besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde 
zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
Zuwiderlaufende Verträge und Verabredungen. 
§ 117. Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und 
den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der 
letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung 
des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an 
Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. 
§ 118. Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider kreditiert 
worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch An- 
rechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen 
den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen 
fallen dergleichen Forderungen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
	        
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