Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

10 1860. 
gleichzeitig ein von dem Senate der freien Stadt Bremen Fublierten Aaeinlai für die 
Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen in Kraft getret 
Zugleich ist vom 1. d. M. an eine besondere Zelzhtrmnnngile: d60 gollvereins- 
ländischen Hauptzollamtes zu Bremen in Verbindung mit der Niederlage für Zollvereins. 
Güter an der Unterweser errichtet worden. Dieselbe hat im Namen und unter Leitung 
des zollvereinsländischen Hauptzollamtes, mit denselben Befugnissen, wie das Leßtere 
und unter Anwendung der Unterschrift: 
„Zollvereinsländisches Hauptzollamt, Zollabfertigungsstelle an der Unterweser“, 
die zollamtliche Aufsicht und Controle in Bezichung auf die Niederlage für Zoll- 
vereinsgüter wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen Nieder- 
lagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem auch die sonstigen, zur 
Versendung nach dem Zollvereine bestimmten oder aus demselben kommenden Güter, 
welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem zollvereinsländischen Hauptzollamte 
beigelegten Zuständigkeiten zollamtlich abzufertigen. 
Rudolstadt, den 3. Februar 1860. 
Fũrstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
V. Gesetz 
vom 24. Februar 1860, betreffend die Erweiterung und Modifiration des 
Gesetzes vom 5. Febrnar 1840 über die Entschädigung des zum 
Straßenbau 2c. abzugebenden Grundeigenkhums. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg#. 
haben zum Zweck der Befriedigung eines mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisses eine 
Eweiterung und Modification des Gesetzes vom 5. Februar 1840 über die Entschä- 
digung des zum Straßenbau abzugebenden Grundeigenthums (Gesehsammlung 1840, 
Seite 40) beschlossen und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums sowie 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
	        
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