1860. 13
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt.
—T sü vom !—t“ 1860.
K VII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. März 1860, die Modisication der Uebereinfunft mit dem Königlich
Menßischen Gouvernememt zur Beförderung der Rechtepfirge vom
* Junhg 1840 betreffend.
a Eebene
Zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Regierung ist die Ver-
einbarung getrofsen worden, die bisherigen Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft zur
Besoͤrderung der Rechtspslege vom 1840 (Ges. Samml. 1840, S. 155 fl.
durch die nachfolgenden Artikel zu eezen-
Artikel 36.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Ver.
brechens arnan oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat, und daselbst er.
grif z hung gezog d is sowird wenn der Angeschuldigte gegen
juratorische Cautivn oder H löbniß entl denist, und sich in seinen Heimaths=
sontbnuichtente hat, von demordentlichen 1 desselben das Erkenntniß des aus-
ländischen Gerichts nach vorgängiger Nequisition und Mittheilung des Urtheils, so.
wohl an der Person, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Ver-
urtheilten vollzogen, vorausgeseht, daß die Handlung, wegen deren die Strafe er-
kannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe be-
droht, und nicht blos gegen polizei. oder finanzgesecliche Vorschriften gerichtet ist.
ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. AXl. 3
Ausgegeben in Rudolstadt den 28. April 1300.