1860. 15
VIII. Ministerial Bekanntmachung
vom 23. März 1860, die Converkirung von 1 thälcrigen Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen Cassenscheinen in 10thälerige betreffend.
Das Herzoglich Sachsen-Altenburgische Gouvernement beabsichtigt auf Grund
einer höchsten Verordnung vom 11. November 1858 die nach dem Gesetze vom 16. Juli
1848 ausgefertigten und ausgegebenen einthälerigen Cassenscheine gänzlich einzuziehen
und an deren Stelle 10 thälerige Cassenscheine, auf welche im Uebrigen die Vorschriften
des dortigen Gesetzes vom 16. Juli 1848 Anwendung zu leiden haben, successive nach
Außercourssetzung und Vernichtung einer gleichen Summe an älteren 1 Thlr. Cassen-
scheinen zu emittiren. «
Es werden daher schon in der nächsten Zeit neben den zeitherigen 1 Thlr. auch
10 Thlr. Cassenscheine des Herzogthums Sachsen-Altenburg, deren nähere Beschreibung
bei der Fürstlichen Geheimen Canzlei eingesehen werden kann, in Circulation gesetzt
werden, welche jedoch ebenso wie erstere bei der Herzoglichen Finanzcasse in Altenburg
und auch, soweit deren Cassenvorrath an klingendem Courant ausreicht, bei sämmt-
lichen Herzoglichen Steuer= und Rentämtern des Landes gegen Silber umgetauscht
werden können.
Nach erfolgter Einziehung der sämmtlichen älteren 1 Thlr. Cassenscheine und deren
Entwerthung wird seiner Zeit eine entsprechende Bekanntmachung erlassen werden.
Im Interesse der hiesigen Unterthanen wird solches andurch mit dem Be-
merken öffentlich bekannt gemacht, daß die Vorschriften der höchsten Verordnung vom
25. Jannar 1856 (Ges.-Samml. 1856, S. 92) auch auf die neu zu emittirenden
Herzoglich Altenburgischen Cassenscheine Anwendung finden.
Rudolstadt, den 23. März 1860.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.