Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

  
  
1860. 23 
weisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß ergiebt, daß derselbe auf Grund 
einer Aufnahmezusicherung oder eines heimathlichen Passes (Wanderbuchs rc.), seit 
dessen Ablaus noch kein Jahr verstrichen war (F.8 des Vertrags), ausgestellt worden ist. 
3) Im Falle eines solchen Transportes (.35 2) ist nicht die Behörde, welche 
diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß ertheilt hat, als die 
ausweisende anzusehen. 
4) Jeder Transportzettel (das den Transpork begleitende obrigkeitliche Schreiben) 
muß den wesentlichen Inhalt der etwa vorausgegangenen Annahme -Erklärung oder, 
wenn der Transport auf Grund eines der Bestimmung des §. 8 u. des Vertrags ent- 
sprechenden Passes eingeleitet ist, die ausstellende Behörde, das Datum und die Dauer 
der Gültigkeit des Passes ersehen lassen und es muß überhaupt die Vorschrift des §. 10 
wegen der mit dem Transportaten zu übergebenden Beweisstücke genau befolgt werden. 
5) Die Polizeibehörde, welcher ein Transportat aus einem andern Vereinsstaate 
zugeführt wird, darf die Aufhebung des Transporkes und die Fortsetzung der Reise 
bis zum inländischen Bestimmungsorte mittelst Zwangspasses nur dann anordnen, wenn 
sie nach reiflicher Enwägung dafür hält, daß keine Gründe zu der Besorgniß vorliegen, 
daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde gemacht werden. 
Wird einer diesseitigen Polizeibehörde ein von einem andern Staate Ausgewic- 
sener zum Durchtransport durch das Fürsten thum zugesührt, so darf derselbe nicht 
anders als durch Transport weiter befördert werden. 
II 
Endlich wird unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 29. April v. J. 
(Ges. Samml. 1859, S. 102) und als Nachtrag zu derselben zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß zur Ausstellung von Trauscheinen oder zur Ausstellung der an deren 
Stelle tretenden Bescheinigungen Behufs der Trauungen in den Königreichen Baiern 
und Württemberg, in den Großherzogthümern Baden, Mecklenburg, Oldenburg und 
Luxemburg, in den Herzogthümern Sachsen. Coburg-Gotha und Anhalt, Dessau-Köthen, 
in den Fürstenthümern Reuß j. L. und Waldeck, sowie endlich in der sreien Stadt 
Franksurt nachbezeichnete Behörden ermächtigt sind: 
Baiern: 3h) in den rechtsrheinischen Regierungsbezirken die Königl. Polizei- 
Direcon München, die einer Kreis-Negierung unmittelbar untergeordneten Stadt. 
Magistrate und zwar in den Regierungsbezirken: 
  
 
	        
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