1860. 20
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebentes Slüch vom Jahre 1860.
& XIV. Ministerial-Bekanutmachung
vom 13. Juli 1860, den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen uud dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstäidtischen
Gonwernement über die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse betr.
Nachdem zwischen dem Herzogthume Sachsen-Meiningen und dem hiesigen
Fürstenthume über die beiderseitigen Gerichtsbarkeits= Verhältnisse der nachstehende
Vertrag abgeschlossen worden, so wird derselbe nach erfolgter Höchster Ratification
Höchstem Befehle Lorenissimi zufolge zur Nachachtung hiermit öffentlich be-
kannt gemacht.
Rudolstadt, den 13. Juli 1860.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinen.
Dr. v. Bertrab.
Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Herzogthums Sachsen-Meiningen
und des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt über die beiderseitigen Gerichtsbar-
keits, Verhältnisse ein Verlrag abgeschlossen worden ist, welcher wörtlich also lautet:
„Zwischen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtischen Staatsregierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber-
einkunft über die Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältuisse abgeschlossen
worden.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XAI. 7
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Juli 1860.