1860. au
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschul-
digten nach der Verurkheilung oder während der Strafverbüßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch
die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur frei stehen, unter
Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ange-
schuldigten nach Maaßgabe der Geseßze des requirirten Staates, sowie auf Einbringung
der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem
Antrage wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die
Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit
Strase bedroht und nicht blos gegen polizei. oder finanggesetzliche Vorschristen gerichtet
ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte
nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung
des Artikels 44 ein.
Art. 36.
urt Hat der Unlerthan des einen Staates Strasgesetze des anderen Staates
Suw#nnellung. durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört,
gar nicht mit Strase bedroht sind, z. B. durch Uedertretung eigenthümlicher Abgaben-
gesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem nichr
bestrast werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der
Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sch selbst
zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und
hegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialversahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem
Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die
Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, nur insofern
eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In
Ansehung der Kontravention gegen Zollgesehe bewendet es bei dem unter den resp.
Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell.
Art. 37.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es ge.
statten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erkennen.
wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.