Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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t Unterthanen des eines Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen 
hifse von k5. oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat 
1807870 sich begeben haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden 
zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Auelieserunz Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige 
den Ausfändtt. Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthaucn 
sind, werden, wenn sie Strasgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be- 
schuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung verübt wurde, 
auf vorgängige Reguisition gegen Erslattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch 
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben 
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte an- 
gehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob 
sie den Angeschuldigten zur eigenen sifan reklamiren wolle. 
uindico eur In denselben Fällen, wo der eine 4 Stont berechtigt ist, die Auslieserung 
nuslieiczung, eines Beschuldigten zu sordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem 
anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Art. 41. 
etung In Kriminalsällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orle 
en grngen. der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen 
Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, zur 
Konfrontation oder Nekognition, gegen vollständige Vergütung der Neisekosten und 
der Versäumniß, nic verweigert werden. 
Art. 42. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der An- 
geschuldigten oder Geslellung der Zeugen gegenseitig nicht venveigert werden soll, so 
hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Never, 
salien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. 
Insoweit in dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der reguirirten 
Gerichte bei der vorgesetzten Behörde angeordnet ist, bewendet es bei der dethalb ge- 
troffenen Anordnung.
	        
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