1860. 43
Art. 43.
Aesten. Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften
festgesetzt und ausdrũcklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Ver-
langen dieses Gerichts auch im dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhalten-
den Schuldner ohne Weiteres executivisch eingezogen werden. Die Forderungen der
Amwälte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeßgerichte festgestellt
oder attestirt lind, gegen die dem anderen Staate angehörigen Mandanken von dem
Gerichte desselben auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob die Forderungen vor einem
inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen festgestellt wären.
Art. 44.
In allen Civil- und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Un-
kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des eines Staates
die Nequisilion der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu expediren und
sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer Ansatz zu lassen.
Art. 45.
Den von einem auswärtigen Gericht abzuhörenden Zeugen und anderen Personen
sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumnih ihnen gebüh-
renden Verglitung, nach der von dem requlrirten Gerichte geschehenen ktaxmäßigen
Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort
verabreicht werden.
Art. 46.
Zur Enkscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten
in Civil, und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur
das Zeugniß derjenigen Gerichtsstellc ersordert werden, unter welcher diese Person
ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten
Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden
sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze.
Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten,
jedoch in dem gesprochenen Erkenninisse dazu nicht verurtheilt worden, oder ist ein
bestimmter Angeschuldigter nicht vorhanden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens
ebensalls gleich zu setzen.