1861. 129
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Einstes Stück vom Johre 1861.
XXV0III. Gesetz
vom 9. August 1861, betreffend einen Nachtrag zu den Erpropriationsge-
setzen vom 5. Febr. 1840 und vom 24. Febr. 1860.
Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Flirst zu Schwarzburg 2c#
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags nachträglich zu den Expropriationsgesetzen vom 5. Februar 1840 (Ges.-Samml.
1840, S. 40 ff.) und vom 24. Febr. 1860 (Ges. Samml. 1860, S. 10) was folgt:
8. 1.
Zu 88t. 1 und 3 des Gesehes vom 5. Februar 1840.
Die zwangsweise Enteignung oder Beschränkung von Grundeigenthun zum Behuf
des Straßenbaues Fehört, nachdem die frühere Fürstliche Straßenbau-Commission in
Unser Regierungs-Collegium übergegangen ist, zum Ressort dieser Behörde. Die Re-
gierung ist berechtigt, ihre desfallsigen Functionen durch einen in ihrem Namen han-
delnden Commissarius ausüben zu lassen, dem insbesondere auch obliegt, wegen der
zu gewährenden Entschädigung ein gütliches Abkommen mit den Interessenten zu ver-
suchen.
§. 2.
Ju §. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1810.
Der Eigenthümer muß wegen der ihn treffenden zwangsweisen Enteignung vder
Beschränkung seines Grundbesitzes vollständig entschädigt werden.
Fürstt. Schw. Nudolst. Gesetzlamml. XXII. #
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Seplember 1801.