20 1862.
also die scheinbaren Stärken von 30 bis 99 Volum-Prozenten, in dem zweiten,
nämlich der vordersten Vertikal- Spalte, sind die zugehörigen Anzeigen des Neau-
mur'shen Themometers von 10° unter, bis 25% über Null bemerkt. An der-
jenigen Stelle, wo eine Verkikal= und Horizontal-Spalte sich kreuzen, ist die der
Normal. Temperatur von 12 3/° Reaumur entsprechende, also die wahre Spiritus-
Stärke zu sinden.
Wenn z. B. bei einer Temperalur einer weingeistigen Flüssigkeit von + 180
Neaumm der eingesenkte Alkoholometer eine scheinbare Stärke von 85 Prozent an.
zeigt, so ist in der obersten Horizontal-Reihe der Tabelle die Zahl 85 aufzu-
suchen, und die zugehörige Vertikal-Spalte so weit hinab zu versolgen, bis man
zu der horizontalen Zahlreihe kommt, zu welcher linko in der, die Wärmegrade
enthaltenden Spalte die Zahl 18 gehört. Hier findet man die Angabe 83,, als
die wahre Spiritus-Stärke; d. h. die gesundene Zahl zeigt an, daß in 100 Quart
der vorher bis 1232° Räaumur abgekühlten Flüssigkeit 83 Quart absoluten Al-
kohols enthalten sind.
S. 4.
Wenn der Alkoholometer bei dem Einsenken in den zu prüfenden Weingeist eine
scheinbare Stärke anzeigt, die aus einer ganzen Zahl in Verbindung mit einem
Bruche besleht, so ist die der ganzen Zahl entsprechende wahre Stärke nach dem
angegebenen Verfahren zu bestimmen und der gefundenen Zahl der überschießende
Bruch hinzuzusügen. Die Summe beider Zahlen zeigt die wahre Stärke an. Ist
z. B. bei 6°% unter Null die scheinbare Stärke von 683 Prozent angezeigt, so
suche man in der Tabelle zuerst die zu 68 Prozent gehörige wahre Stärke, welche
hleich 75,, ist, und setze dieser Zahl 1 hinzu. Dieses ergiebt 75,, + 0 —
75%% Prozent als die gesuchte wahre Stärke.
Kommt dagegen bei den Thermometer-Anzeigen ein Bruch vor, so ist er,
wenn er 3 oder weniger beträgt, außer Acht zu lassen, wenn er mehr als 3 be-
trägt, für voll zu rechnen. Bei der Beobachtung des Thermomelers genügt es also,
jedesmal bloß den, der wirklichen Temperatur nächsten ganzen Temperatur-
Grad abzulesen.
8. 5.
Der Besitzer eines der im Gesetze vom 24. April 1800 bezeichneten Instru-
mente muß in jedem Falle, wo er ein solches zum Zweck des Spiritus-Handels
benußt, oder die Polizei-Behörde es verlangt, durch Vorzeigung des dazu gehöri-