14 1863.
Höchster Natifikationen wegen Anschlusses des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie an
das gemeinschaftliche Appellations-Gericht zu Eisenach nachstehender Vertrag abge-
schlossen worden:
Art. 1.
Die Staatsregierung des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie kritt vom 1. Juli
1863 an den Verträgen bels welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzog-
thumes Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und
des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen wegen Errichtung eines gemeinschaft-
lichen Appellations-Gerichtes am 23. März bezüglich am 9. und 15. April 1850 und
wegen Erneuerung und bezüglich Abänderung dieses Vertrages am 19. November be-
züglich am 12. und 22. Dezember 1859 abgeschlossen worden sind.
Diese beiden Verträge behalten ihre Gülltigkeit, insoweit nicht in den nachstehen-
den Artikeln etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 2.
Za Ar##ke 2 des Vertrages vom Jahre 1850.
Sollte durch den Anschluß des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie an das Appel-
lations. Gericht in Elsenach eine Erweiterung der für das Geschäfts-Local des letzteren
bestimmten Räume oder eine Anschaffung weiterer Mobiliar-Inventarien-Stlücke als-
bald ersorderlich werden, so bestreitet die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung
den aus einer solchen ersten Erweiterung der Geschäftsräume und aus einer solchen
ersten Vermehrung des Inventars erwachsenden Aufwand ausschließlich aus eigenen
Mitteln und wird hierfür sowenig, als für die sernere Mitbenußung dieser Räume
und Inventarien-Stücke den übrigen contrahirenden Staatsregierungen ein Beitrag
angesonnen.
Die in Zukunft für das gemeinschastliche Appellations-Gericht etwa nöthig
werdeuden baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventa-
rien-Stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen con-
trahirenden Staatsregierungen gemeinschaftlich nach dem im Art. 10 dieses Vertrages
bestimmten Verhällnisse bestritten.
« Art. 3.
Zu Art. 3 des Vertrages vom Jahre 1830.
Der regelmäßige Personal-Bestand des Wyellations-Gerichte wird vorläufig
um einen Rath vemehrt.