1864. 21
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stüch vom Jahre 1864.
X VII. Gesetz
vom 18. Februar 1864, die Zuständigkeit der Behörden zur Verhängung der
durch das Gesetz über die Militairpflicht vom 9. Februar 1855
bestimmten Strafen betreffend.
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung
Unseres getreuen Landtags über die Zuständigkeit der Behörden zur Verhängung der
durch die §. 19 und 20 des Gesetzes über die Militairpflicht vom 9. Februar 1855
(Ges.-Samml. 1855 S. 7) bestimmten Strafen was folgt.
8. 1.
Die durch 88. 19 und 20 des Gesetzes über die Militairpflicht bestimmten Unge-
horsamsstrafen werden von dem Negierungscollegio ausgesprochen, nachdem die
Untersüchung gegen den ungehorsamen Militairpflichtigen, mag es sich um das Nicht-
erscheinen im Verloosungstermine (§. 19 des Gesetzes) oder um das Ausbleiben im
Aushebungstermine (§. 20 des Gesetzes) handeln, von der zuständigen Aushebungs-
behörde geführt worden ist.
Diese Untersuchungsbehörde schreitet gegen den ungehorsamen Militairpflichtigen
selbstständig und von Amtswegen ein, erläßt bei unbekanntem Aufenthalte des Unge-
horsamen sowohl in den Fällen des F. 20 wie in denen des F. 19 des Gesetzes die
öfsentliche Aufforderung zur Gestellung, bewirkt in den dazu gesetzlich geeigneten Fällen
bei festgestellter Diensttanglichkeit des Ungehorsamen die vorläufige Einstellung desselben
Füärstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV.
Ausgegeben in Rudolstadt den 27. Februar 1864.