Constitutum debiti. 479
(2) 1829. — Cours de politique constit. (1817—20) par Laboulaye, (2) 1872. — Du
polythéisme romain (par Matter, 1833). — Mélanges de littér, et de bolitique, 1829. —
Correspondance, 1844. "
Lit.: Bluntschli, Gesch., 516. — Louandre, Oeuvr. polit., 1875.
Teichmann.
Constitutum debiti, Erfüllungs= oder Zahlungsversprechen, ist
das Versprechen der Erfüllung einer bestimmten bereits bestehenden Verbindlichkeit.
Das Versprechen muß ein ausdrückliches sein; eine besondere Form ist nicht er-
forderlich. Die Verbindlichkeit kann eine blos natürliche, aber nicht etwa ope
exceptionis auch in ihrem naturalen Bestandtheile hinfällig sein. Früher konnten
nur Leistungen von fungiblen Sachen, insbesondere Geldschulden konstituirt werden,
im Justin. R. jegliche Leistungen von körperlichen Sachen. Man kann sowol die
eigene Schuld konstituiren, C. d. proprlü, als eine fremde, C. d. alieni. Das C.
ist ein sogen. pactum praetorium; die Klage, actio de pecunia Constituta, actio
constitutoria, stammt aus dem prätorischen Edikt.
Durch das C. entsteht eine neue Verbindlichkeit, deren causa die alte Verbind-
lichkeit ist. Diese besteht neben der neuen fort, so daß, auch abgesehen von der
Form, Novation nicht stattfindet. Erst durch Erfüllung der neuen Obligation
wird die alte getilgt, nicht schon durch die Litiskontestation.
Durch das C. kann auch einem Anderen als dem ursprünglichen Gläubiger,
etwas Anderes als das ursprünglich Geschuldete versprochen, auch ein anderer, dem
Gläubiger günstigerer Zahlungsort, ein früherer Termin, oder Abschaffung des Ter-
mins bestimmt werden. Eine alternative Leistung kann als einfache Leistung, eine
einfache als alternative versprochen werden. Das Versprechen eines höheren Be-
trags ist nur für den Ueberschuß ungültig. Endlich kann man eine bedingte
Schuld ohne Gefahr unbedingt konstituiren: die Bedingung wird supplirt.
Aus diesem allgemeinen Charakter des C. ist ersichtlich, daß das Versprechen
der Zahlung einer fremden Schuld sich nicht nur durch die Formlosigkeit, son-
dern auch durch größere materielle Freiheit von der Fidejussion unterscheidet. In-
dessen enthält es eine Intercession und hatte dadurch schon im vorjustinianeischen
R. mit der Fidejussion Manches gemein. So die Ausschließung der Frauen, die
solidarische Haftung der Schuldner. Mehreren Konstituenten erkennt Justinian die
Rechtswohlthat der Theilung zu, und selbst, soweit möglich, nämlich bei Identität
beider Obligationen, die Rechtswohlthat der Vorausklage sowie diejenige der Klagen-
abtretung.
Die Einreden des Hauptschuldners stehen auch dem Konstituenten zu, insofern
sie Befriedigung des Gläubigers voraussetzen: also nicht die Einrede der Verjährung.
Ueber die Geltung des C. im heutigen Recht wird in neuester Zeit gestritten.
Offenbar ist mit der Stipulation auch der alte fornielle Unterschied zwischen C.
und fidejussio weggefallen. Doch ist kein Grund vorhanden, ersterem, wie z. B.
Bähr es thut, jede Realität und praktische Anwendbarkeit abzusprechen. Das
Verhältniß vom C. zur fidejussio läßt sich vielmehr in der Art konstruiren, daß
allerdings beide Begriffe in dem weiteren Begriffe der heutigen Bürgschaft
enthalten sind, aber jedes mit seinen noch wahrnehmbaren Eigenthümlichkeiten und
den daraus entspringenden Folgen. Sonach wird es vom Willen der Kontrahenten
und von den Umständen abhängen, welches von beiden Geschäften im konkreten
Falle vorhanden sei. Ist ausschließlich Sicherstellung des Gläubigers bezweckt,
dann ist es eigentliche Bürgschaft, fdejussio. Ist noch ein anderer Zweck damit
verbunden, Aenderung des Gegenstands, des Zahltags, des Zahlorts, dann müssen
die Grundsätze des C. gelten. — Uebrigens ist die Benennung C. der heutigen
Rechtssprache fremd. · «
Lit.: Glück, XIII. — Zimmern in seinen und Neustetel's römisch-rechtlichen Unter-
suchungen, 10. — Fitting, Civ. Arch, 1869. — Girtanner, in der Bürgchft. —Haupt=
sächlich Bruns, in der Ztschr. für Rechtsgesch., I. (1861). — Vgl. auch Bähr, Die An-