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Uebrigens ist auch der Präsident des Gerichtshofes ermächtigt, bei oder nach
Insinnation der Ladung zur Hauptverhandlung den bisher von der Haft befreiten
Angeschuldigten verhaften zu lassen, wenn er dieses, um die persönliche Anwe-
senheit des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung zu sichern, für nothwendig
erachtet.
Der 5§. 42 des Gesetzes vom 24. * 1854 ist insoweit, als er mit obigen Be-
stimmungen im Widerspruche steht, aufgehoben
Urkundlich unter Unserer rigerhänun unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Instegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. Februar 1864.
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
NXII. Gesetz
vom 26. Febrnuar 1864, die Bestrafung der Verbrechen gegen die Telegraphen=
Anstalten betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg k.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt:
S. 1.
Wer gegen eine vom Staate errichtete oder mit dessen Genehmigung bestehende
Telegraphen= Anstalt vorsählich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser
Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, es mag die Absicht hierauf gerichtet
sein oder nicht, wird mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 1 Jahre oder mit Arbeits-
haus bis zu 3 Jahren bestraft. Uebersteigt der Betrag des gestifteten Schadens die
Summe von 50 Thalern = 87 Fl. 30 Kr. oder unterliegt der verursachte Nachtheil
keiner Werthschätzung, so tritt Gefäugniß von 3 Monaten bis zu 2 Jahren oder
Arbeitshaus bis zu 6 Jahren ein. Auch soll der Nichter ermächtigt sein, eine sonst