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zu erkennende Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu übertragen,
wenn das Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde.
Zu den strafwürdigen Handlungen gehören insbesondere: die Wegnahme, Zer-
störung oder Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und der sonstigen Zube-
hörungen der Telegraphen-Anlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der
Drahtleitung, die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen und die
Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-
Anlage.
Diesen Handlungen gleichgestellt sind die Verhinderung der Telegraphen-Offician-
ten in ihrem Dienstberufe und die Nöthigung derselben zu Amtsverrichtungen, welche
dem ordnungsmäßigen Betriebe zuwider sind.
S. 2.
Ist in Folge der verhinderten oder gestörten Benuhung der Anstalt augenscheinliche
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen eingetreten oder ein Mensch am
Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifst den Schuldigen Zuchthaus-
strase von 2 bis 10 Jahren und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthaus-
strafe von 5 bis zu 20 Jahren.
Ist in dem letzteren Falle die Tödtung beabsichtigt worden, so tritt die Strafe
des Mordes ein.
8. 3.
Wer gegen eine Telegraphen= Anstalt fahrlässiger Weise Handlungen ver-
übt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird
mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Sofern die Gefängnißstrafe aber die
Dauer von 6 Wochen nicht übersteigt, ist der Nichter befugt, auf verhältnißmäßige
Geldbuße zu erkennen.
Is in Folge der verhinderten oder gestörten Benutzung der Anstalt ein Mensch am
Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so ist die Strase Gefängniß bis zu
1 Jahre und, wenn ein Mensch das Leben verloren hat, so kommen die für Tödtung
aus Fahrlässigkeit bestimmten Strasen zur Anwendung.
8.4.
Die Strafen des §. 3 finden gegen die zur Beaufsichtigung und Bedienung der
Telegraphen-Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen auch alsdann