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des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und da-
neben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder Vermögens-Stra-
sen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Ab-
gabengesetze unterliegen. .
Im leßteren Falle ist der Strafbetrag, söweit derselbe gesetzlich nach dem entzo-
genen Abgabenbetrage slch richtet, nach dem Tarise des Staates zu bemessen, dessen
Abgabengesetz übertreten worden ist.
8. 14.
Fũr solche Uebertretungen der Zollgesehe des andern Staates, durch welche er-
weislich ein Ein-, Aus oder Durchfuhr-Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe wider-
rechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, und genügende, in bestimmten Gren-
zen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrasen anzudrohen.
8. 15.
Freiheits- oder Arbeits-Strafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben-
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldsträfen durch Haft vder Arbeit),
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strasschär-
kung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen 2*“ ist auf Grund dieses
Kartels keiner der vertragenden Theile verfflichtet.
S. 16.
Dagegen darf durch die nach den Ss. 12— 15 zu erlassenden Strafbestimmun-
gen die gesetzmähige Bestrafung der bel Verletzung der Zollgesetze des anderen
Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen,
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig-
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Expressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
S. 17.
Uebertieingen der Zollgesetze des anderen Theiles hat, auls Antrag einer zustän-
digen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und
in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen
und gesetzmäßig bestrafen zu lassen.