Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und da- 
neben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder Vermögens-Stra- 
sen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Ab- 
gabengesetze unterliegen. . 
Im leßteren Falle ist der Strafbetrag, söweit derselbe gesetzlich nach dem entzo- 
genen Abgabenbetrage slch richtet, nach dem Tarise des Staates zu bemessen, dessen 
Abgabengesetz übertreten worden ist. 
8. 14. 
Fũr solche Uebertretungen der Zollgesehe des andern Staates, durch welche er- 
weislich ein Ein-, Aus oder Durchfuhr-Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe wider- 
rechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, und genügende, in bestimmten Gren- 
zen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrasen anzudrohen. 
8. 15. 
Freiheits- oder Arbeits-Strafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben- 
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldsträfen durch Haft vder Arbeit), 
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strasschär- 
kung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen 2*“ ist auf Grund dieses 
Kartels keiner der vertragenden Theile verfflichtet. 
S. 16. 
Dagegen darf durch die nach den Ss. 12— 15 zu erlassenden Strafbestimmun- 
gen die gesetzmähige Bestrafung der bel Verletzung der Zollgesetze des anderen 
Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, 
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig- 
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Expressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
S. 17. 
Uebertieingen der Zollgesetze des anderen Theiles hat, auls Antrag einer zustän- 
digen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und 
in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen 
und gesetzmäßig bestrafen zu lassen.
	        
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