Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

226 1865. 
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein auhitrn des Staates ist. welcher 
ihn zur Untersuchung und Strase ziehen soll, ode 
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der ebenrainny in dem. detiete i- * 
tes einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertre- 
tung von diesem, Gebiete aus beginge sondern auch bei'oder nach dem Ein- 
gange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt, 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht 
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber- 
tretung sind. 
8. 18. 
Zu den im 8. 17 bezeichneten Unbrsihngen sollen das Guiti, von dessen 
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der 
Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als krniind, seinen einstweiligen Aufenthalt 
hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben 
Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Gerichte anhängig oder durch schließ- 
liche Cutscheidung beendigt ist. „n 
8. 19. 
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der 
Behörden oder Angestellten des andern Theiles dieselbe Beweiskrast beigelegt werden, 
welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in 
Fällen bleicher Ark beigelegt ist 
8. 20. - 
Die Kosten eines nach Mahhabe des S. 17 eingeleiteten Strasperfahrens und 
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsäßen zu beftimmen und auskülegen“ 
welche für Strasverfahren wegen gleicharliger Uebertretungen der Gesebe des rihenen 
Staates gelten. 
Für die einstweilige Behreimg deiselben bat der Staat zu sorgen, in welchem 
die Untersuchung geführt wir 
Diesenigen Kosten des anebnn und in eSnnefoolltrrchung, welche, wenn er- 
steres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetzt · Stalt gesunden hätle, von jenem 
Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.