Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

310 1865. 
ungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Exppressungen und 
dergleichen nicht ausgeschlossen oder beschränkt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Juli 1865. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
XVIII. Gesetz 
vom 21. Juli 1865, die Ermäßigung der Berggefälle betrefsend. 
Wir Friedrich Günther, von Gotted Gnaden Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des §. 25 des Grund- 
gesetzes über eine Ermäßigung der Berggefälle was folgt: 
8. 1. 
Der Zehnte von dem Ertrage der Bergwerke, Gruben, Schiefer= und Stein- 
brüche wird, soweit derselbe nach den bisher bestandenen Obsewanzen in Geld oder 
in Natur an das Fürstliche Bergamt zu entrichten war, vom I. Juli d. J. ab auf 
den Zwanzigsten ermäßigt. 
S. 2. 
Bei der Berechnung des Zwanzigsten kommen die nämlichen Grundsätze, wie 
bisher, bei der Ermittelung des Zehnten, zur Anwendung. 
S. 3. 
Wo gegenwärtig stalt des Zehnten eine feste Abgabe entweder nach bestimmten 
Säßen von der Maß= oder Gewichtseinheit der Production oder in einem festen
	        
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