1865. zul
Jahresbetrage entrichtet wird, soll erst auf den Antrag des Gruben, oder Bruch-
Besiters der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnende Zwanzigste an
die Stelle einer solchen Abgabe mit Beginn des anf den Antrag folgenden nächsten
Kalenderjahres treten.
Der Antragsteller hat sich dabei zu einer genanen Rechnungsführung zu ver-
pflichten und, dafern es für nöthig besunden wird, einer auf seine Kosten einzu-
richtenden Controle zu unterwerfen; er kaun auch später nicht wieder darauf zurück-
kommen, daß ihm nachgelassen werde, die feste Abgabe zu entrichten.
S. 4.
Die Hinterziehung der Abgabe des Zwanzigsten wird mit dem vierfachen Be-
trage der außerdem noch besonders nachzuentrichtenden Abgabe von dem verschwie-
genen oder der Ermittelung entzogenen Producte bestraft. Kann der Betrag der
hinterzogenen Abgabe nicht ermittelt werden, so tritt eine Strafe von 1 Fl. 45 Kr.
resp. 1 Thlr. bis 87 Fl. 30 Kr. resp. 50 Thlr., sowie bis 175 Fl. resp.
100 Thlr. im Rückfalle ein.
§S. 5.
Vom I. Juli d. J. ab sind folgende, von Bergwerken, Gruben und Brüchen
bisher erhobene Abgaben aufgehoben:
1) Die Fahr= und NRevisionsgebühren,
2) Die Stürz-, Wiege= und Zehntner-Gebühren,
3) Die Erträge von den dem Fiseus vorbehaltenen Freikuxen.
Der Wegfall der Fahr- und Revisionsgebühren beschränkt sich jedoch nur auf
die von Amtswegen vorzunehmenden Revisionen, während bei Besichtigungen und
Reisen auf Antrag von Privatinteressenten diesen gegenüber die allgemeinen Be-
stimmungen des Sportelgesehes über Reisekosten und Diäten Plah greisen.
8. 6.
Das Quatembergeld wird als Feld- und Aussichtssteuer in der bisherigen
Weise fort erhoben. Auch wird an den Gebühren für die unmittelbare Erwerbung
von Bergeigenthum und den sonst auf Grund des Sportelgesetzes bei den Bergbe.
hörden in Ansat kommenden Sporteln, sowie an den üblichen Vidimations= und
Estractionsgebühren durch dieses Gesetz nichts geändert.