Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. bo 
Er erlangt, nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, die Befähigung, rich- 
terliche Functionen auszuüben, sowie Vertheidigungen zu führen. Zur Uebernahme 
einer Vertheidigung bedarf er jedoch, dafern er nicht Amtswegen als Vertheidiger bestellt 
wird, der Erlanbniß der Behörde, bei der er beschäftigt ist. 
Zu seiner weitern Ausbildung wird der Auditor mindestens sechs Monate lang 
bei dem Appellations-Gerichte in der Weise beschäftigt, daß er unter Aufsicht 
eines Collegial= Mitgliedes in Civil= und Untersuchungs-Sachen Vorträge zu erstatten 
und Erkenntnisse auszuarbeiten, daneben aber auch, nach Anordnung des Präsidenten, 
in Seeretariats= und Büreau-Geschäften Aushülfe zu leisten hat. Den Sipungen 
des Collegiums hat er beizuwohnen, sofern nicht der Präsident in einzelnen Fällen 
etwas Anderes bestimmt. 
Den Auditoren ist sinner einige Male Gelegenheit zu mündlichen Verkheidigungen 
vor dem Appellations-Gerichte, einem Geschwornengerichte oder Kreisgerichte zu geben. 
Das Gericht, vor welchem ein Auditor als Vertheidiger aufgetreten ist, hat demselben 
darüber, wie er sich dabei gezeigt hat, in jedem einzelnen Falle ein Zeugniß zu den 
Personal-Akten des Appellations-Gerichts auszustellen. 
Die Zahl der gleichzeitig bei dem Appellations-Gerichte beschäftigten Auditoren 
soll der Regel nach sechs nicht übersteigen. # 4 
Ueber die während des Curfus bei dem Appellations-Gerichte von dem Auditor 
gezeigte Befähigung zu den Geschäften, sowie über seinen Fleiß und sonstiges Verhalten 
ist von dem Appellations-Gerichte ein Zeugniß zu den betreffenden Personal-Akten 
auszufertigen. 
V. Die Beschaͤftigung der Auditoren und Actessisten nach vollendetem 
Ausbildungs-Curfus betreffend. 
8. 24. 
Nach Beendigung des vorgeschriebenen Ausbildungs-Cursus (§. 23) werden die 
Auditoren bis zu ihrer dereinstigen Anstellung bei denjeuigen Justiz= oder Verwaltungs= 
Behörden, denen sie vom Ministerum zugewiesen werden, beschäftigt. 
Die Bestimmung dieser Behörden wird, soweit das vorhandene Bedürfüiß es 
gestattet, unter thunlichster Rücksichtnahme auf die eigenen Wünsche des Auditors 
erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.