Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 111 
werde, und darauf zu sehen, daß der Candidat sich keiner Hülfsmittel an Büchern, 
Hesten und dergleichen zur Beantwortung der Frage bediene. 
. . 
Die Commission prüft die schriftlichen Arbeiten des Candidaten und fällt ihr 
Urtheil, nach vorheriger Berathung über den Ausfall des Examens überhaupt, in jeder 
Wissenschaft. Hiebei sind folgende Prädicate zu ertheilen und allein zulässig: 
1) über die bei der schriftlichen und münndlichen Brusung eitwicellen Kenntniss 
in jedem einzelnen Zweige: 
#a) zulänglich, 
b) ziemlich gut, 
e) gut, 
4) recht gut, 
) vorzüglich; 
2) Über die unsiat des Candidaten. zum Beldmeser ir im: Allgemeinen. 
#a) zulänglich, 
b) gehörig, 
e) völlig, und 
4) vorzüglich. 
Bei Beuxtheilung der Irobechante wird bemerkt, ob sie richtig und 2kebei wenigstens 
0) mittelmäßig, — 
l))zsemltchgnt 
c)gnk,oder 
4) schön gezeichnet worden sei. 
8. 9. 
Die schriftlichen Audarbeltungen mu#h der Candidat mit seinem Vor- und Zunamen 
unterschreiben und das Datum beifügen. Außerdem wird von dem Aufsichtsbeamten be- 
scheinigt, daß die Beantwornugi in einer Veginnart und ohne Hillfemittel geschehen sei. 
S. 10. 
Vie Cemiusion uut die Erzebunse der Priiing, die Probearbeiten und die Prũ- 
fungs-Protocolle mit ihren Anträgen der Regierung vor. Findek diese, daß der Candidat 
nach dem Ausfall der Prüfung zur Ausübung der Feldmeßkunst qualifttirt ist, so stellt 
sie hierüber ein Zeugniß aus, ertheilt dem Candidaten auch, nach erfolgter Verpflich. 
tung, eine förmliche Bestallungs-Urkunde.
	        
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