Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

112 1866. 
Hat der Candidat die Prüsung ungenügend bestanden, so setzt die Regierung die 
Zeit fest, nach deren Ablaufe die Prüfung wiederholt werden darf. 
Die von der Regierung verpflichteten und förmlich bestellten Feldmesser haben die 
ihnen übertragenen Arbeiten mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt auszuführen. 
Sie bekleiden eine öffentliche Function und unterstehen somit den Artikeln 307 ff. des 
Strafgesetzbuchs. Disciplinarbehörde ist die Regierung nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 10. Mai 1858 (G.-S. 1858 S. 119 ff.). 
Die Negierung ist verpflichtet, die ganze Geschäftsführung der Feldmesser zu über- 
wachen, auch die Arbeiten derselben von Amtswegen an Ort und Stelle revidiren zu 
lassen. Finden sich dabei erhebliche Fehler, so hat der betrefsende Feldmesser die durch 
die Revision und durch die Verbesserung oder neue Anfertigung der sehlerhaften Arbeiten 
entstehenden Kosten zu tragen. 
Liefert ein Feldmesser wiederholt unrichtige oder sonst unbrauchbare Arbeiten ab, 
oder läßt er sich sonst wiederholte oder grobe Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen, 
so kann ihm auf Antrag der Regierung durch Beschluß des Ministeriums seine Bestal- 
lung entzogen werden. 
S. 12. 
Die Vermessungs-Revisoren werden auf den Vorschlag der Regierung von dem 
Ministerio bestellt. Sie werden aus der Zahl der bewährtesten Feldmesser ausgewählt, 
und es ist bei der Auswahl sowohl auf die längere practische Uebung der Feldmeßkunst 
und den dadurch erreichten höheren Grad der Fertigkeit und Tüchtigkeit, wie auf tadel- 
freie Führung Rücksicht zu nehmen. 
ie Vermessungs-Revisoren werden besonders dazu verwendet, die Richtigkeit der 
geometrischen Arbeiten anderer Feldmesser zu prüfen, Gutachten über Gegenstände ihrer 
Wissenschaft abzugeben und besonders schwierige geometrische Arbeiten auszuführen. 
Rudolstadt, den 31. August 1866. 
Fürstl. Schwarkt. Ministerium. 
Bertrab.
	        
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