Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 115 
8. 3. 
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, sorgfältig darüber zu wachen, daß 
bei Aufstellung geheizter Locomobilen im Allgemeinen Feuersgefahr vermieden wird. 
Es darf z. B. in der Nähe der Locomobile kein Stroh oder anderes leicht feuer- 
fangendes Material lagern, es dürsen dem Locomobilschornsteine keine brennenden 
oder glimmenden Theile entfliegen. 
Auch können sonstige Sicherheitsmaßregeln z. B. Aufstellung von genügend 
großen Kübeln mit Wasser neben der Locomobile angeordnet werden. 
Rudolstadt, den 12. September 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Bertrab. 
K. A. Vater. 
XXXVIII. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 29. September 1866, die Ertheilung rines 
Mivilegiums für Jaroslaw Jadora Paszkowoky und Olgerd Sa- 
binsky in Paris auf ein verbessertes Verfahren der Fabrikation von 
luftführendem Beleuchtungaogase. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi ist dem Jaroslaw Zadora 
Paszkowsky und Olgerd Sabinsky in Paris ein Privilegium auf ein ver- 
bessertes Versahren der Fabrikation von luftführendem Beleuchtungsgase in der durch 
Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute 
ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß 
ohne ihre Zustimmung Niemand befugt sein soll, den erfundenen Apparat herzustellen. 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die An- 
wendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahres-
	        
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