20 1866.
X VI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Februar 1866, den Vertrag zwischen Preufien und den übrigen Zoll-
vereinsstaaten und dem Großherzogthume Luremburg wegen Fortdauer des
Anschlusses der letzteren au das Zollsystem Preußens #rc. betreffew.
Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten einerseits und dem
Großherzogthume Luxemburg andererseits ein Vertrag wegen Fortdauer des Anschlusses
des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten
des Zollvereins abgeschlossen und gegenseitig ratificirt worden ist, so wird dieser Vertrag
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 2. Februar 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhefsen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine
gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt
Franksurt einerseits und dem Großherzogthume Luxemburg audererseits
wegen
Fortdauer des Auschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 26./31. Dezember 1853,
durch welchen der Anschluß des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines über den durch die Verträge vom
8. Februar 1842 und 2. April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten
worden war, haben die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wir-
kungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen
Unterthanen, zum Zwecke der Verlängerung jener Verkräge Unterhandlungen eröffnen
lassen, und deßhalb zu Bevollmächtigken ernannt
v einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mit-
Elieder des Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai