Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 45 
M XI. Bekauntmachung 
des Fürstlichen Finanzcollegiums vomn 9. März 1866, eine Modification der 
Chausseegeldtarife betreffend. 
Mit höchster Genehmigung ist die Anordnung getroffen, daß vom 1. April d. J. 
bis auf Weiteres von beladenem Lastfuhrwerke, wenn der Radbeschlag desselben aus- 
wärts und in gerader Fläche 6 Zoll und darüber breit, auch ohne hervorstehende Nägel 
oder Stifte ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Zugthiere und somit auch in dem 
Falle, wenn die Bespannung der vierräderigen Lastwagen mehr als 6 Zugthiere und 
diejenige der zweiräderigen Lastwagen mehr als 3 Zugthiere beträgt, durchgehends blos 
der einfache Chausseegeldersatz erhoben wird, wie derselbe nach den Specialtarifs der 
einzelnen Chausseegelderhebestellen für vierräderiges beladenes Lastfuhrwerk bei einer 
Bespannung von 4 und weniger Zugthieren unter Position II. A. 1 u. und für zwei- 
räderiges beladenes Lastfuhrwerk bei einer Bespannung von 1 oder 2 Zugthieren unter 
Position II. A. 2 u. besteht. 
Nudolstadt, den 9. Mätz 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Finanzcollegium. 
v. Ketelhodt. 
A. Koch.
	        
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