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Wer den Anordnungen, welche in Ausführung dieser Verordnung von den Orts-
polizeibehörden oder den Fürstlichen Verwaltungsämtern außerdem (§. 5) noch erlassen
werden, nicht nachkommt, wird an Geld bis zu 17 Fl. 30 Kr. -10 Tolrn., und
wenn sich die Anordnung auf §F. 1 Rà 2 bezieht, neben der etwaigen Entrichtung
der Fanggebühr mit Geld bis zu 8 Fl. 45 Nr. = 5 Thlrn. bestraft.
Rudolsladt, den 23. März 1866.
Fürstl. Schwarzb. Negierung.
v. Bertrab.
. XIII. Bekanntmachung
der Fnesstlichen Regierung vom 8. vipril 1866 , die Ertheilung eines Privi-
legiums für Heury Carnegie Carden in Prrio auf einen verbesserten
Metronom betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi ist dem Heury Carnegie Carden
zu Paris ein Privilegium auf einen verbesserten Metronom in der durch Beschreibung
nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den
Umfang des biesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne seine
Zustimmung Niemand befugt sein soll, dieses von ihm erfundene Justrument her-
zustellen. Dieses Privilegium ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die
Auwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Ersindung im
Sinne der, nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Colle-
giums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Ersindungs-Patenten in den deutschen
Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsähe auödrücklich vorausgesetzt.
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht folches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öffeullich bekannt.
Nudolstadt, den 3. April 1866.
Jürstl. Schwarzb. Negierung.
v. Vertrab.
K. A. Valer.