1866.
Die Untheile der drei Commissionsmitglieder über den Aussall der Prüfung sind
gleichberechtigt und es wird das Endurtheil durch Majoritälsbeschluß herbeigeführt,
indessen ist jedes der Mitglieder besugt, die Entscheidung der Fürstlichen Regierung
anzurufen, in welchem Falle der Majorilätsbeschluß der Commission vorläufig suspen-
dirt bleibt.
Baubeamte, welche den Prüfungs-Candidaten unterrichtet oder mit Bauarbeiten
beschäftigt haben, desgleichen Meister, bei welchen derselbe innerhalb des letzten Jahres
in Arbeit gestanden hat, dürfen an der Prüfung nicht Theil nehmen.
8. 3.
Zur Prüfung sollen in der Regel nur solche zugelassen werden, welche das
24. Lebensjabr zurückgelegt haben und nachweislich drei Jahre hindurch als Gesellen
bei selbstständigen Bauhandwerkern (Bauhandwerkömeistern) des Inlandes oder Aus-
landes und in jedem Jahre wenigstens drei Monate lang praktisch auf dem Bauplatze
thätig gewesen sind.
Ausnahmsweise kann die Fürstliche Regierung von dem Erfordernisse des vollen-
deten 24. Lebensjahres dispensiren (§. 4 der Gewerbe-Ordnung), auch ist sie ermächtigt,
die Zeit für eine dreijährige practische Ausbildung angemessen zu ermäßigen, weun der
Bewerber um Zulassung zur Prüfung durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt
oder in sonst geeigneter Weise Gelegenheit gesunden hat, die zu dem beabsichtigten Ge-
werbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
8. 4.
Die Anmeldung ist zu jeder Zeit zulässig und hat schriftlich bei dem Vorsitzenden
der Prüfungs-Commission unter Ueberreichung
1) der Nachweise über die voransgegange praktische Ausbildung (8. 3) durch
Zeuguisse der Arbeitsmeister bezüglich Lehranstalten,
2) eines von dem Antragsteller selbst verfaßten und geshriebenen Lebenslaufes,
3) eines polizeilichen Führungszeugnisses zu erfolgen.
5.
Dem Gesuche ist sofort der Betrag der Prüfungsgebühren mit 16 Fl. beizufügen.
Diese Gebühren werden, soweit sie nicht zur Deckung des Aufwandes für den Geschäfts-
betrieb an Schreib- und Botengebübren, sowie für Reisekosten zur Abnahme des
Meisterbaues, zu verwenden sind, nach erfolgter Prüfung unter die Mitglieder der
Prüfungs-Commission gleichmäßig vertheilt.