Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 
Die Untheile der drei Commissionsmitglieder über den Aussall der Prüfung sind 
gleichberechtigt und es wird das Endurtheil durch Majoritälsbeschluß herbeigeführt, 
indessen ist jedes der Mitglieder besugt, die Entscheidung der Fürstlichen Regierung 
anzurufen, in welchem Falle der Majorilätsbeschluß der Commission vorläufig suspen- 
dirt bleibt. 
Baubeamte, welche den Prüfungs-Candidaten unterrichtet oder mit Bauarbeiten 
beschäftigt haben, desgleichen Meister, bei welchen derselbe innerhalb des letzten Jahres 
in Arbeit gestanden hat, dürfen an der Prüfung nicht Theil nehmen. 
8. 3. 
Zur Prüfung sollen in der Regel nur solche zugelassen werden, welche das 
24. Lebensjabr zurückgelegt haben und nachweislich drei Jahre hindurch als Gesellen 
bei selbstständigen Bauhandwerkern (Bauhandwerkömeistern) des Inlandes oder Aus- 
landes und in jedem Jahre wenigstens drei Monate lang praktisch auf dem Bauplatze 
thätig gewesen sind. 
Ausnahmsweise kann die Fürstliche Regierung von dem Erfordernisse des vollen- 
deten 24. Lebensjahres dispensiren (§. 4 der Gewerbe-Ordnung), auch ist sie ermächtigt, 
die Zeit für eine dreijährige practische Ausbildung angemessen zu ermäßigen, weun der 
Bewerber um Zulassung zur Prüfung durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt 
oder in sonst geeigneter Weise Gelegenheit gesunden hat, die zu dem beabsichtigten Ge- 
werbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. 
8. 4. 
Die Anmeldung ist zu jeder Zeit zulässig und hat schriftlich bei dem Vorsitzenden 
der Prüfungs-Commission unter Ueberreichung 
1) der Nachweise über die voransgegange praktische Ausbildung (8. 3) durch 
Zeuguisse der Arbeitsmeister bezüglich Lehranstalten, 
2) eines von dem Antragsteller selbst verfaßten und geshriebenen Lebenslaufes, 
3) eines polizeilichen Führungszeugnisses zu erfolgen. 
5. 
Dem Gesuche ist sofort der Betrag der Prüfungsgebühren mit 16 Fl. beizufügen. 
Diese Gebühren werden, soweit sie nicht zur Deckung des Aufwandes für den Geschäfts- 
betrieb an Schreib- und Botengebübren, sowie für Reisekosten zur Abnahme des 
Meisterbaues, zu verwenden sind, nach erfolgter Prüfung unter die Mitglieder der 
Prüfungs-Commission gleichmäßig vertheilt.
	        
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