Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

s2 1866. 
Dem Hauptmann ist aber Mittags außer der erwähnten Verpflegung noch ein 
Gericht mehr zu gewähren. 
3) bei den Unterofficieren und Gemeinen: 
Zum Frühstück Kaffee oder Suppe; ferne 
täglich-Pfund Fleisch und Zugemüse, ser von lehterem des- Mittags und 
Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört, und 
täglich 2 Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod. 
§S. 2. 
Das Qnartier soll, soweit die Räumlichkeiten des Quarkiergebers es gestatten, 
neben dem von dem Wirthe zu gewährenden nöthigen Holz und Licht bestehen 
1) für einen General oder Oberst: 
In zwei heizbaren Räumlichkeiten, von denen eine als Schlafzimmer dienen 
kann, nebst Meubles und Bett; außerdem in dem nöthigen Raume zum 
Aufenthalt und Schlafen für den Diener; 
2) für einen anderen Stabs-Officier: 
In einer Wohnstube, einer Schlasstube, einem Naume für den Diener, nebst 
Meubles und Betten; 
3) für einen Hauptmann oder Subeltern.Offigier: 
In einem heizbaren Zimmer nebst Meubles und Bett; doch können zwei Subal- 
tern-Offitiere in, eine Stube zusammengelegt werden; 
4) für Unterofficiere und Gemeine: 
In einer gegen die Witterung gehörig geschützten Lagerstätte nebst Decke, mit 
der Befugniß, am Tage in der Wohnstube des Wirths oder in einem sonstigen 
im Winter von demselben geheizten Locale sich aufhalten zu dürfen. 
8. 3. 
Für die Bequarkierung und Verpflegung werden dem Quartiergeber auf jeden 
Tag die nachfolgenden Vergütungssätze gewährt: 
1) für einen General oder Obersten 
3 Fl. 30 .— 2 Thlr. 
2) für einen ider Stnbs- Offici 
2 Kr. 4 Saev — 1 Thlr. 15 Sgr. 
3) für einen % ns 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
	        
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