Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

84 1866. 
8. 7. 
Als Vergütung für die Vorspanne wird auf jede Meile und auf jedes Pferd, ohne 
Unterschied zwischen einspännigen und zweispännigen Fuhren 35 Kr. = 10 Sgr. ge- 
währt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder Karren und für den Rück- 
weg keine besondere Vergütung geleistet wird. 
Wemnn in der Oberherrschaft der Preis eines Scheffels Hafer, Rudolstädter Raths- 
gemäß, 3 Fl., und in der Unterherrschaft der Preis eines Preußischen Scheffels 15 Sgr. 
übersteigt, dann wird auf je volle 15 Kr. bezüglich 4 Sgr. 3 Pf. darüber 
obige Vergütung um 2 Kr. bezüglich 8 Pf. für jede Meile und jedes Pferd erhöht. 
Bei Berechnung der Haferpreise werden ebenfalls die monatlichen Durchschnitts- 
Marktpreise der Residenz Rudolstadt bez. der Stadt Frankenhausen zu Grunde gelegt. 
S. 8. 
An Botenlohn wird für jede Meile 21 Kr. = 6 Sgr. bezahlt, wobei jedoch der 
Nückweg nicht gerechnet wird. 
Rudolstadt, den 18. Mai 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.