Brauer — Brautgeschenke. 417
ganz andere Gegenstände, als die dem Bannrecht unterworfenen, find. Das Bannrecht
cessirt, wenn der Berechtigte nicht im Stande ist, die Bedürfnisse der Verpflichteten
zu befriedigen. Wegen Mißbrauchs kann dasselbe dem Berechtigten nach vorange-
gangener Verwarnung durch Richterspruch entzogen werden. Die B. u. B. beruhen
hauptsächlich auf einem Privilegium oder auf unvordenklicher Verjährung. Zum
Schutz des Rechts dient eine dingliche Klage nach Analogie der actio confessoria;
bei einer einzelnen. Kontravention steht dem Berechtigten eine persönliche Klage auf
unterlaffung sowie auf Schadenersatz und Geldstrafe zu. Auf Grund der Reew.O.
v. 21. Juni 1869, § 7, hat die B. u. B. im ganzen Gebiet des Deutschen
Reichs seit dem 1. Januar 1873, soweit sie nicht bereits früher durch die Parti-
kulargesetzgebung beseitigt war, auch nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten
und Gerpflichteten beruht, aufgehört zu existiren.
sgb. u. Lit.: Preuß. LR. 4I. Tit. 23 §§ 53—95. — Hagemann, Handb. des
Landwirthschaftsrechts (Hannover 1807 — ü ·
Tübing PKSffucki §(F52. 807), 8 156. — Reyscher, Württemb. Privn. * Aufl.
Brauer, Joh. Nic. Friedrich, S 14. II. 1754 zu Büdingen, bearbeitete
den Code Japoléon für Baden und war sonst an gesetzgeberischen Arbeiten be-
theiligt, # 17. XI. 1813. «
Er schrieb unter vielen Anderen: Erläut. zu dem C. Napoléon, Karlsr. 1809—1812
und gab mit Zachar iä Jahrbb. d. Gsgb. u. R.wiss. d. Großh. Baden heraus, Heidelb. 1813.
Lit.: v. Weech in d. Allg. Deutsch. Biogr., III. 263. Teichmann.
Braun, Konrad (Brunus), 5 gegen 1491 zu Kirchheim am Neckar, Kano-
nikus in Augsburg und Regensburg, auf den Reichstagen, # 1563.
Schrift: De legationibus libri quinque Mogunt. 1548.
Lit.: Ompteda, II. 537. — Encykl. 976. — Steffenhagen in der Allg. Deutsch.
Biogr. III. 271. Teichmann.
Brautgeschenke, sponsalitia largitas, heißen Geschenke, welche verlobte Per-
sonen sich mit Rücksicht auf das Verlöbniß machen. Schon im älteren Röm. R.
vorkommend und den Bestimmungen der lex Cincia nicht unterworfen, können sie
nach Justin. R. unbedingt oder unter Beifügung des Eheabschlusses als Resolutiv--
wie Suspensivbedingung gemacht werden.
Bei verschuldeter Trennung des Verlöbnisses müssen die empfangenen Ge-
schenke von dem, der sie als Großjähriger oder nach erhaltener venia getatis er-
halten, ohne Rückforderung der gegebenen, doppelt erstattet, bei unverschuldeter da-
gegen einfach zurückgegeben werden. Der unschuldige Theil behält die ihm ge-
machten Geschenke. Vgl. auch Syrisch-Römisches Rechtsbuch aus dem
5. Jahrh. (herausg. v. Bruns und Sachau), Leipz. 1880, S. 296.
Löst der Tod das Verhältniß, so werden die Geschenke zurückgegeben, außer
wenn der Bräutigam sie interveniente osculo gegeben, da dann nach I. 16 C. 5,
3 die eine Hälfte dem Ueberlebenden verbleibt, die andere den Erben des Ver-
storbenen zufällt: eine Bestimmung, die Spangenberg, Arch. f. civ. Pr., XII.
269—274, aus einem Gewohnheitsrechte der Umgegend von Cordova, dagegen
Klenze, Ztschr. f. gesch. Rechtsw., VI. 72, aus dem Röm. Kognatenrecht zu
erklären sucht. Nach dem Syrisch-Römischen Rechtsbuch erweist sich der
Kuß als das allgemeine Symbol der vollen Verlobung. Die betr. Stelle desselben
(L 91, P 45, Ar 55, Arm 57) faßt nur Schenkungen des Bräutigams ins Auge,
hauptsächlich den Fall seines Todes, unterscheidet dabei, ob er die Braut geküßt
oder nicht, macht Unterschiede zwischen den Erben und Ausnahmen nach dem Gegen-
stande der Schenkungen (vgl. a. a. O. S. 259—2é64, 322 u. 337).
Eine besondere Art bildete die donatio ante nuptias, welche für die beabsich-
tigte Ehe einen Beitrag zur Bestreitung der Kosten zu geben bestimmt war. Sie
lag dem Bräutigam ob und wurde erst von Justinian auch in der Ehe gestattet,
so daß sie von da an donatio propter nuptias wurde. Sie geschah theils durch
Hingabe, theils durch Bestellung in einer Schrift und lag dem Vater für den Sohn
v. Holtzendorff, Enc. I. Rechtslexikon I. 3. Aufl. 27