Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

40 1874. 
8. 2 
Gegenwärtiges Geseß tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft, dergestalt, 
daß jeder von diesem Tage an sich ereignende Pensionsfall nach demselben beurtheilt 
wird. 
Alle schon vor der Publikation dieses Gesetzes bewilligten Wittwen- und 
Waisen-Pensionen bleiben unverändert. Ebenso werden Pensionsfälle, die sich zwar 
schon vor dem Tage der Publikation ereignet, jedoch noch keine Pensions-Verleihung 
zur Folge gehabt haben, noch nach den bisherigen Grundsätzen behandelt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Mai 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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