1874. 61
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt.
8. Stück vom aahre 1874.
XXV. Instruktion
für das Verfahren bei Einlösung der Zinsscheine von Renten= und
Staatsschuldbriefen, bei Anßerkurssetzung solcher Papiere und bei
Rückzahlung ausgelooster Renten= und Staatsschuldbriefe, vom
10. Juli 1874.
8. 1.
Prüfung und Buchung der Zinsscheine.
Die nach §. 4 des Gesetzes vom 15. August 1873 (Gesetzsammlung Seite 85)
beziehungsweise nach §. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1873 (Gesetzsammlung
Seite 155) bei allen öffentlichen Cassen des Landes an Zahlungsstatt anzunehmenden
und bei der Hauptlandescasse gegen baare Zahlung einzulösenden Zinsscheine von
Renten- und Staatsschuldbriefen sind vor der Annahme einer Prüfung bezüglich ihrer
Aechtheit und Fälligkeit zu unterwerfen.
Die untern Cassenstellen liesern die von ihnen angenommenen Zinsscheine als
baares Geld an die Hauptlandescasse ab.
Die bei der Hauptlandescasse eingehenden Zinsscheine sind nach Maßgabe der
§§. 20 und 21 der Dienstanweisung für das Cassen= und Rechnungswesen vom
23. Juli 1860 als Ausgabe-Belege zu behandeln und zu buchen.
Der Cassirer der Hauptlandescasse hat den Tag des Eingangs der Zinsscheine
in dem Controlbuche zu bemerken, welches die einzelnen Nummem der Renten= be-
ziehungsweise Staatsschuldbriefe nachweist und jedesmal bei Ausgabe neuer Zins-
scheine zu erneuern ist.
Fürstl. Schw.= Rudolst. Gesetzsammlung XXXV.
Auegegeben in Rudolstadt am 241. Juli 1874.