1874. 3
einem Paar Beinkleidern,
„ Paar Schuhe oder Stiefel,
die weiblichen mit:
einem Camisole,
» ocke,
„Paar Schuhe.
Erfolgt die Einlieferung der nach vorstehenden Vereinbarungen in die Anstalt
aufzunehmenden Personen, ohne daß die vorstehend aufgeführten Einlieferungs= Er.
sordernisse erfüllt worden, so ist die Direction der Anstalt zwar nicht zur Zurück-
weisung der Eingelieferten, wohl aber berechtigt, den Ersatz des durch diese Nicht-
ersüllung der Anstalt erwachsenden besonderen Aufwandes zu fordern.
Insbesondere verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburg'sche Staatsregierung in
Rudolstadt für den Fall, daß eine der eingelieferten Personen bei der unmittelbar
nach der Einlieferung zu erfolgenden Untersuchung durch den Anstalts-Arzt so krank
gefunden werden sollte, daß sie in das Anstalts-Lazareth aufgenommen werden muß,
für die Dauer dieser Aufnahme an Stielle der in F. 4 dieses Vertrages normirten
Unterhaltungskosten eine Vergütung von 10 Sgr. pro Tag und pro Kopf zur An-
staltskasse zu zahlen.
Von der erfolgten Einlieferung ist Seitens der Anstalt dem Fürstlich Schwarz-
burg'schen Ministerium in Rudolstadt Anzeige zu machen und der einlieferuden Be-
börde ein Empfangsschein zuzustellen.
8. 3.
Die Unterbringung, Bekleidung, Beköstigung, Beschäftigung, der Schulbesuch
und die Disciplin werden durch die reglementarischen und sonstigen, für die Königlich
Preußischen Strafanstalten jeweilig bestehenden allgemeinen, sowie durch die für die
Lehr- und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz jeweilig bestehenden besonderen Bestimmungen
geregelt.
In der Abtheilung für jugendliche Verbrecher der Correetions-Anstalt finden
Aufnahme:
die nach §. 57 des Strafgesetbuchs verurtheilten jugendlichen Verbrecher
und die auf Grund des §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zur Unter-
bringung in einem Arbeitshause bestimmten jugendlichen Personen.
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