Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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il. 5728) Verordnung über Versicherung der im vaterlänbischen Hilfsdienst Beschäftigten. 
Vom 24. Februar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des &# 19 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 “eichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Justimmung 
des vom Reichstag gewählten Ausschusses und auf Grund des & 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Allgemeine Vorschriften 
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Wer eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) ausübt, unterliegt, 
auch wenn er nicht dienstpflichtig nach & 1 dieses Gesetzes ist, den Vorschriften 
über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestelltenversicherung, soweit diese Ver- 
ordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung 
nicht auf Grund freiwilliger Meldung C 7 des genannten Gesetzes) stattfindet. 
Eine Vergütung ist stets Entgelt im Sinne der Vorschriften über die reichs- 
gesetzliche Arbeiter-= und Angestelltenversicherung. 
82 
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es fuͤr die 
Versicherungsträger nicht. 
Il. Krankenversicherung 
83 
Setzt die Satzung einer Krankenkasse den Ortslohn als Grundlohn fest, so 
gilt dies nicht für Personen, die im vaterländischen Hilfsdienst eine nach den 
Vorschriften der Reichsversicherung landkassenpflichtige Beschäftigung übernehmen, 
sofern sie in den dem erstmaligen Eintritt in eine landkassenpflichtige Hilfsdienst- 
tätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder 
unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem 
anderen Grundlohn als dem Ortslohn oder bei einer knappschaftlichen Kranken- 
kasse versichert waren. 
Soweit diese Personen nicht als Betriebsbeamte, Werkmeister oder andere 
Angestellte in ähnlich gehobener Stellung beschäftigt werden, gelten sie als Fach- 
arbeiter im Sinne des & 181 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn 
sie nicht als solche tätig sind.
	        
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