1878. 213
stehen *- lersallen gleichfalls den für Neubauten geltenden Bestimmungen
der §§. 21
8. 26.
Auf Trockengerũste für Lohballen, Brennstofse und dergl. bei einer Höhe bis
zur Dachfirst von höchstens 7 m. auf bedeckte Kegelbahnen (ohne Feuerungs-
anlagen), Spinnbahnen der Seiler und dergl. fiuden die Bestimmungen über den
Auseinanderbau keine Anwendung.
5S. 27.
Für ländliche Ortschaften und Bezirke, in denen die Beschaffung der zum
Massivbau erforderlichen Materialien oder klimatische Verhälmisse ganz besondere
Schwierigkeiten bereiten, gelten hinsichtlich der Bankonstruktion und des Auseinander.
baues folgende erleichternde Beslimmungen:
1. Fachwerkswände dürfen auch mit Holz ausgestemmt werden.
2. Insoweit Außenwände von Scheunen nicht als Brandmauern aufzuführen
sind, bedürfen dieselben einer Ausfüllung des Fachswerks mit Mauerwerk
oder Lehm unter der Vorausseung nicht, daß sie mit Schiefer oder Dach-
steinen vollständig bekleidet sind und die Entfernung von anderen Gebäuden
mindestens 8 m beträgt.
Hinsichtlich des oberen #eschune der Brandgiebel gelten die Bestimmungen
für die Städte. (Vgl. 8. 20 Abs. 3).
Neu zu erichtende 6554%0 5½ Anbauten sind nur auf der von der
Straßenstucht des zu bebauenden Grundstücks aus rechts gelegenen Außen-
seite mit Brandmauer zu versehen, sofern sie sich dieser Nachbargrenze auf
weniger als 4 m nähern. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück in einer
Entfernung von 8 m von der Grenze kein Gebäude oder ist ein in ge-
tingerer Entfernung befindliches Gebände an der dem Bau zugekehrten
Seite mit Brandmauer versehen, so kann von Herstellung einer Brandmauer
ganz abgesehen werden, wenn der Nachbar seine Zustimmung gibt.
4. Wenn Scheunen zusammenhängend, aber außerhalb der Ortslage erbaut
werden, so genügen Brandmauern in Entsemungen von je 40 m von
einander oder statt derselben unbebaute Lücken von 8 m Weite. Die Lage
der Brandmauern bez. Lücken wird durch das Landrathsamt bestimmt.
6. Bei Bauten innerhalb des eigenen Grundstücke bedarf es einer Trennung
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