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Richtigkeit und Vollständigkeit durch Versicherung an Eidesstatt zu be—
stärken. Auf die Wertsangaben erstreckt sich die Versicherung nicht.
In bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines beim Nach—
laßgerichte eingereichten Inventars kann die eidesstattliche Versicherung
von einem Erben, der den in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Offenbarungseid geleistet hat, nur verlangt werden, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß dem Erben nach der Eidesleistung
weitere der Erbschaftssteuer unterliegende Gegenstände bekannt ge—
worden seien.
8 46.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt vor der Steuer—
behörde oder vor einem von ihr zu ersuchenden Amtsgerichte.
Soll die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem er—
suchten Gerichte erfolgen, so ist die Steuerbehörde von dem zur Ab—
nahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termine zu benach—
richtigen. Vor der Abgabe der Versicherung kann das vorgelegte
Verzeichnis zu Protokoll des Amtsgerichts vervollständigt und können
in gleicher Weise die auf Grund des § 43 gemachten Angaben be-
richtigt werden.
§ 47.
er Die Steuerbehörde kann den Wert des Nachlasses oder eines
einzelnen Anfalls oder auch einzelner Nachlaßgegenstände durch die
verpflichteten Schätzer (Ortstaxatoren) oder, soweit deren Schätzung
eine ausreichend sichere Unterlage für den Wert nicht gibt, durch be-
sondere Sachverständige feststellen lassen. Sie kann zu diesem Behufe
verlangen, daß der Besitzer der steuerpflichtigen Gegenstände diese zur
Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Über das Ergebnis der Schätzung ist der Erbschaftssteuerpflichtige,
soweit tunlich, zu hören.
8 48.
Vestsetung Auf Grund des Ergebnisses der gesamten Ermittelungen erfolgt
die Festsetzung der Erbschaftssteuer durch den Beauftragten mittels
Bescheids. Der Festsetzungsbescheid hat den Wert des stenerpflichtigen
Anfalls, das Verwandtschafts= oder sonstige für die Anwendung des
Stenersatzes bestimmende persönliche Verhältnis des Steuerpflichtigen