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„von (Bezeichuung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbe-
slellung erfolgen soll) durch Eilboten“.
VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
u) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Nach-
nahmebriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt
erfolgt, für jede Sendung 25 Pf.
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt
ersolgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen
jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung.
p) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Post-
anweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbe-
träge der Poslanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte
Betrag der unter n. 1 bz. u. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die
Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so
kommt der einfache Betrag des unter u. 1 bz. u. 2 bezeichneten Eilbe-
stellgeldes zur Anwendung.
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Land-
bestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-
Postanstalt Niemand zur Verfügung sleht, der die Leistung zum tarifmäßigen Satze
übemimmt.
VII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zah-
lung dem Empfänger überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender
für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haften.
IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briese, Postkarten. Drucksachen
oder Waarenproben an denselben Empfänger durch Eilboten ist, wenn das Beslell-
geld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief u. s. w. zu entrichten;
bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben.
Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.
X Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm
die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Nückgabe des Briesumschlags