1879. 285
dieser Urkunde das Folium zu vermerken, auf welchem die eingetretene Veränderung
in der Bergbauberechligung im Vergbuche eingetragen worden ist und gibt sodann
die Zuschreibungsurkunde an das Amtsgericht zur Verfügung des Weiteren zurück.
Rudolstadt, den 27. August 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
LAXLVII. Verordnung
vom 27. August 1879,
die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend.
Auf Grund des §. 153 Abs. 2 des enikurasiauent wird mit Höchster
Genehmigung Serenissimt hierdurch verordnet was folg
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des 153 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes sind:
1) die Gendarmen:
2) die Gemeindevorstände — Bürgermeister, Schultheißen — und deren Stell-
vertreter, insoweit denselben die Eigenschaft von Beamten des Polizei= und
Sicherheitsdienstes zukommt, sowie die sonstigen mit Handhabung der Orts-
polizei betrauten Gemeindebeamten;
3) die Forstschußbeamten und die Feldschutzbeamten hinsichtlich der strafbaren
Handlungen gegen die Forst--, Feld-, Jagd und Fischerei-Gesetze;
4) die Steuerbranten hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen die Zoll= und
Steuerg
5) die Stezarn. und Straßenpolizei-Beamten, sowie die Chaussee= und
Brückengeld-Erheber hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen die auf die
Straßenpolizei bezüglichen Vorschriften;
6) die Eisenbahn-Polizeibechnten mit Einschluß der Stationsvorsteher hinsichtlich
aller innerhalb ihres Dienstbereichs begangenen strafbaren Handlungen;