1880. 1
Gesetzsammlung
r das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1880.
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S
.X I. Verordnung,
die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des
Schweinefleisches betreffend, vom 19. December 1879.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi haben wir beschlossen, die zwangs-
weise mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen einzuführen
und verordnen demgemäß was folgt:
8. 1.
Für jede Stadt= und Landgemeinde des Fürstenthums sind von den Land-
rathsämtern Fleischbeschauer zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen
zu bestellen.
Kleinere Landgemeinden können unter sich oder mit andern größern Gemeinden
zu gemeinschaftlichen Fleischschaubezirken uut werden.
8.
Die Fleischbeschauer werden für ihr ri durch den Bezirksphysikus oder einen
anderen geeigneten Fachmann ausgebildet. Der Unterricht ist für die zu Unter-
weisenden unentgeldlich. Die Zuweisung zu dem Unterrichte erfolgt durch das
Landrathsamt. Nach erfolgter Unterweisung und nach Beibringung eines von dem
Bezirks-Physikus ausgestellten Befähigungszeugnisses wird der Fleischbeschauer von
dem Landrathsamte mittelst Handschlags verpflichtet. Kosten werden dafür nicht in
Ausatz gebracht.
Fürfll. Schw.,Rudolst. Eeiesanmln XXXXI. 1
Ausgegeben in Rudolstadt am 7. Januar 1880.