Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 27 
mit Setznetzen, Reusen oder Augeln dort zu gestatten, wo rechtlich begründete Be- 
fugnisse zu dieser Art der Fischerei bestehen. 
8. 5. 
Nicht geschlossene Binnengewässer sollen außerdem einer jährlichen Schonzeit 
unterliegen. 
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein, und 
erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. October bis zum 14. December und 
im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis 9. Juni. Für die Provinz Preußen 
kann die Frühjahrsschonzeit auf die Zeit vom 15. April bis zum 14. Juni fest- 
gesetzt werden. 
S. 6. 
Alle nicht geschlossenen, der Binnenfischerei unterworfenen Gewässer sind ent- 
weder einer Frühjahrs= oder einer Winterschonzeit zu unterwerfen. 
Die Bestimmung darüber, welche Gewässer der Frühjahrs= bezw. Winter- 
schonzeit zu unterwerfen sind, bleibt der Entschließung der einzelnen Regierungen 
anheimgestellt. Soweit hierbei das Interesse des einen oder anderen der Eingangs 
gedachten Staaten mitbetheiligt ist, wird eine vorgängige Verhandlung mit den 
betreffenden Regierungen stattfinden. 
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärks die Winter-Schonzeit 
und abwärts die Frühjahrs-Schonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch 
örtliche Merkmale kenntlich gemacht werden. 
8. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Regierungen sind ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Früh- 
iahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit 
fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des 
Fischbestandes entgegenstehen.
	        
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