Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse  jeden  Ta
entweder  Mittags  oder  Abends,  65  Gramm  Fleisch  (in  ausgebeintem  Zustand  gewogen),  sowie  ni.
250  Gramm  weißen  Brodes.  n

In  der  vierten  Abstufung  wird  täglich  zweimal  Fleisch,  einmal  Ochsenfleisch,  das  and.
mal  Kalbfleisch,  ferner  500  Gramm  weißen  Brodes  gereicht.  «

Außerdem  ist  dem  Hausarzte  gestattet,  für  einzelne  Kranke  diätetische  Extra-Verordnu
machen,  wobei  er  sich,  Nothfälle  ausgenommen,  auf  die  durch  Verfügung  des  Strafanstaltenk
als  zulässig  bezeichneten  Artikel  zu  beschränken  hat.

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ngen
ollegin-Hausordnung


für  die
Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Zellengefängnif
in  Heilbronn.

S.  1.
Auf  die  in  der  Jugendabtheilung  des  Zellengefängnisses  zu  Heilbronn  untergebrachten  juge.
lichen  Gefangenen  männlichen  Geschlechts  finden  die  Bestimmungen  der  Hausordnung  für
Zellengefängniß  vom  heutigen  Tage  mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.  “

8.  2.

Die  jugendlichen  Gefangenen  sind  von  den  erwachsenen  jeder  Zeit,  insbesondere  beim  U

Gottesdienst,  bei  der  Arbeit  und  bei  der  Bewegung  im  Freien  derart  getrennt  zu  halten,
Verkehr  zwischen  ihnen  ausgeschlossen  bleibt.

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daß  jer

S.  3.
Der  Unterricht  (s.  55  der  Hausordnung)  wird  den  jugendlichen  Gefangenen  nach  dem  jewe
durch  das  Strafanstaltenkollegium  festgestellten  besonderen  Schulplane  ertheilt.  ve
Bei  der  Zuweisung  von  Arbeit  wird  besonderes  Gewicht  auf  die  Erziehung  gelegt.
Die  Schulprüfung  (§.  56  der  Hausordnung)  findet  bei  den  jugendlichen  Gefangenen  halbja
lich  statt.  ja
F.  1.

Die  jugendlichen  Gefangenen  sind  vorzugsweise  in  Einzelhaft  zu  halten.  Bei  Gefangenen
das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  ist  jedoch  zu  einer  Verlängerung  der  Einzel  «
die  Dauer  von  drei  Monaten  die  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  einzuholen.

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