Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

18 1888. 
Artikel XIV. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das Deutsche 
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung ohne Weiteres freistehen, auch 
die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. - 
Artikel XV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden. Die Auswechselung der Ratificationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichne 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1888. 
(gez.) Dr. Micke. (gez.) Mobr. (gez.) Heim. (gez.) Budde. 
(I. S.) (I. 8.) (L. S.) L. 8
	        
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