Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 111 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stücki vom Jahre 1891. 
  
XI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. November 1891, 
wegen weiterer Ausführung des Gesetzes vom 13. Angust 1868, 
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer. 
In Abänderung und an Stelle der über die Flächeninhallsberechnung in § 14 
No. 6 des Nachtrags B. zur Anweisung II für das Versahren bei den Ver- 
messungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten (Geseh- 
sammlung 1878, S. 65 ff.) enthaltenen Vorschriften ist Folgendes bestimmt worden: 
6) die Ergebnisse beider Berechnungen müssen sowohl bei den im Fort- 
schreibungsverfahren veränderten oder neu entstandenen Parzellen, als auch 
bei den Parzellen neu gemessener Fluren bis auf den Betrag überein- 
stimmen, welcher sich aus à = 0.01 60 F 0,02 F= ergiebt, wo- 
bei F den Flächeninhalt der betreffenden Parzelle in Aren bezeichnet und 
der Betrag des Unterschiedes a gleichfalls in Aren erhalten wird. 
Mrr bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 7. November 1891. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
  
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesebsammlung. LII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Dech 1891.
	        
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