1891. 125
führungsgesetz zum Bundesgesete über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 23. Juni
1871 (Ges-Samml. S. 63) § 20 — aufgenommen. Dem Autrag ist die Erklä-
rung beizufügen:
„daß die Fürsorgepflicht für den Kranken von dem antragstellenden Orts-
armen-Verbande anerkannt wird.“
*l 5.
Ausnahmegesuche, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, sind
in der Regel abzulehnen.
Rudolstadt, den 26. Dezember 1891.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.