Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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führungsgesetz zum Bundesgesete über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 23. Juni 
1871 (Ges-Samml. S. 63) § 20 — aufgenommen. Dem Autrag ist die Erklä- 
rung beizufügen: 
„daß die Fürsorgepflicht für den Kranken von dem antragstellenden Orts- 
armen-Verbande anerkannt wird.“ 
*l 5. 
Ausnahmegesuche, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, sind 
in der Regel abzulehnen. 
Rudolstadt, den 26. Dezember 1891. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.