118 1892.
7. Die Telegraphenanslalten sind ermächtigt, in Vertretung der Poslanstalt
Betrãge aus Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege ũberwiesen werden
sollen, von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen.
Postnachnahmesendungen.
1. Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen,
Duucksachen und Waarenproben bis zum (Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Post-
karten und Packeien zulässig.
2. Nachnahmesendungen müssen in der Ausschrift mit dem Vermerke „Nachnahme
vo Mark. .. P.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Psennig-
summe nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe
des Namens und Wohnorte — in größeren Städten auch die Wohnung — dee
Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorslehende Veimerke sowohl
auf dem Packete als auch auf der Begleitadresse angebracht sein.
3. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Be-
scheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieserungsbescheinigung
zu verabsolgen (bei Einschreib, und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag
in diese Bescheinigung mit vermerkt.
4. Eine Nachnahmesendung daij nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages
ausgehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Ein-
hange eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Diesee gilt auch von
den Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. Im Fall der Nach-
sendung (F. 44) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine
besondere Einlösungssrist von 7 Tagen berechnet.
5. Eingeloste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestim nungs-
Postanstalt mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zu.
gesandt. Auf dem Abschnitte, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten
kamn, wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung
ezieht.
6. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen weiden dem Absender gegen Rückgabe
der unter 3 eiwähnten Bescheinigung wieder ausgehändigt.
7. Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung:
1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme.
Falls eine Werthangabe oder Einschreidung staitgesunden hat, krill.
dem Porto die Versicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu.