Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

238 1892. 
NNXNIl. Gesetz 
vom 6. December 1892, 
betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß 
polizeilicher Verordnungen. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
* 1. 
Die mit der Polizei-Verwaltung betrauten Personen und Behörden (die Ge- 
meindevorstände, die Vertreter der Gutöbezirke, die Landrathsämter, das Ministerium) 
sind berechtigt ihre polizeilichen Verordnungen durch Anwendung von Zwangs- 
mitteln durchzusetzen. Es steht ihnen zu diesem Behufe die Besugniß zu, Strafan- 
drohungen zu erlassen, auch neben der Strafe oder an Stelle derselben Einziehung, 
Vernichtung oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Sachen, Anlagen 
oder Einrichtungen anzudrohen. 
Hierbei dürfen nur Geldstrafen oder Haftstrafen angedroht werden und zwar: 
#a) Seitens der mit der Verwaltung der Ortspolizei betrauten Personen und 
Behörden (Art. 99, 149, 156 und 170 der Gemeinde Ordnung) in länd- 
lichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken bis zum Höchstbetrage 
von 30 Mark oder Haft bis zu vier Tagen und 
b) Seitens der Landrathsämter und der Polizeibehörden in Städten bis zum 
Höchstbetrage von 60 Mark oder Haft bis zu einer Woche. 
Bei Nichtbefolgung derartiger polizeilicher Versügungen hat die Behörde das 
Recht, die angeordnete Mahregel auf Kosten des Säumigen zur Ausführung zu 
bringen, vorbehaltlich der verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadensersatze. 
Die Kosten der Ausführung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren. 
8 2. 
Gegen die in § 1 bezeichneten polizeilichen Anordnungen und Verfügungen der 
Ortspolizeibehörden, der Vertreter der Gutsbezirke und der Landrathsämter ist 
das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. 
Gegen Anordnungen des Ministeriums findet nur Vorstellung an Uns Selbst 
statt (§ 7 des Gesetzes, betrefsend die Reorganisation der Landesbehörden vom 
7. Februar 1868 Ges.S. S. 105).
	        
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